Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand: 02/2020
derWerkstall
Thomas Jumpertz
Alte Dorfstrasse 160
D-52428 Jülich

1. Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen der Tischlerei Thomas Jumpertz / derWerkstall, nachfolgend „Auftragnehmer“.
2. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
3. Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern.

2. Angebote und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Arbeiten zustande.
3. Technische Änderungen, konstruktive Anpassungen oder Änderungen von Materialien bleiben vorbehalten, soweit sie für den Auftraggeber zumutbar sind.

3. Preise

1. Alle Preise verstehen sich in Euro.
2. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer, gegenüber Unternehmern zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
3. Zusatzleistungen, die nicht im Angebot enthalten sind, werden gesondert berechnet.
4. Bei Aufträgen mit einer Ausführungsdauer von mehr als drei Monaten oder bei erheblichen Materialpreissteigerungen (insbesondere Holz, Beschläge, Glas oder Metall) ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise angemessen anzupassen.

4. Zahlungsbedingungen

1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist bei Auftragserteilung eine Anzahlung von 50 % der Auftragssumme zu leisten.
2. Die Ausführung des Auftrags beginnt grundsätzlich erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen.
4. Der Restbetrag ist nach Fertigstellung und Rechnungsstellung sofort und ohne Abzug fällig.
5. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet.
6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung zurückzuhalten.

5. Liefer- und Ausführungsfristen

1. Liefer- und Ausführungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.
2. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Materiallieferproblemen, Streiks, Krankheit, Energieengpässen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen verlängern die Lieferfrist angemessen.
3. Verzögerungen, die durch den Auftraggeber verursacht werden, verlängern die Frist entsprechend.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass der Montage- oder Einbauort zum vereinbarten Termin frei
zugänglich ist.
2. Baustrom, Beleuchtung, ausreichend Platz für Montagearbeiten sowie notwendige Anschlüsse müssen
bereitgestellt werden.
3. Verzögerungen oder Mehrkosten aufgrund fehlender Mitwirkung werden dem Auftraggeber berechnet.
4. Bauseitige Änderungen, die die planungsgemäße Ausführung der Arbeiten beeinträchtigen, sind frühestmöglich
vom Auftraggeber anzuzeigen.

7. Montagebedingungen und Montageerschwernisse

1. Montagearbeiten erfolgen unter der Voraussetzung, dass die baulichen Gegebenheiten eine fachgerechte Installation ermöglichen.
2. Treten während der Montage unerwartete Hindernisse oder erschwerte Bedingungen auf (z.B. unebene Wände, verdeckte Leitungen, mangelhafte Bausubstanz, bauseitige Veränderungen, Abweichungen von generell gültigen Installations-/Bauvorschriften), die bei Angebotsabgabe nicht erkennbar waren, können zusätzliche Arbeiten und Kosten entstehen, die gesondert berechnet werden.

8. Aufmaß und Maßtoleranzen

1. Maße werden grundsätzlich durch Aufmaß vor Ort oder nach Angaben des Auftraggebers erhoben und
verarbeitet.
2. Bei Maßanfertigungen sind handwerksübliche Toleranzen zulässig.
3. Abweichungen aufgrund baulicher Gegebenheiten oder natürlicher Materialbewegungen stellen keinen Mangel
dar.

9. Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen Eigentum des Auftragnehmers. Im B2B Fall gilt verlängerter Eigentumsvorbehalt.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
3. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen) hat der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

10. Abnahme

1. Nach Fertigstellung der Arbeiten ist der Auftraggeber zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet.
2. Die Abnahme gilt auch als erfolgt, wenn der Auftraggeber die Leistung oder Teile der Leistung nutzt,
insbesondere Möbel, Einbauten, Türen, Fenster oder andere gefertigte Bauteile verwendet und die Nutzung
nicht lediglich zu Prüfzwecken erfolgt.
3. Eine Nutzung gilt auch dann als Abnahme, wenn noch unwesentliche Restarbeiten oder geringfügige Mängel
vorhanden sind.
4. Werden binnen fünf Werktagen keine wesentlichen Mängel schriftlich angezeigt, gilt die Leistung ebenfalls als
abgenommen.
5. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

11. Gewährleistung

1. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach VOB/B
2. Gegenüber Unternehmern beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Abnahme.
3. Für natürliche Eigenschaften von Holz und Holzwerkstoffen, insbesondere Farbabweichungen,
Strukturunterschiede, Astbilder, Rissbildung, Quellen, Schwinden oder Verzug, wird keine Gewähr
übernommen, soweit es sich um materialtypische Eigenschaften handelt.
4. Stellt der Kunde das Material/Bauteile selbst zur Verfügung, reduziert sich die Gewährleistungspflicht auf den
fachgerechten Einbau. Für die Qualität des Materials haftet der Auftragnehmer nicht.
5. Bietet ein im Kundenauftrag beschafftes, verbautes Zukaufteil eine abweichende Gewährleistungsfrist, wird
diese übernommen. Eine für dieses Zukaufteil darüber hinaus gewünschte, längere Gewährleistungsfrist muss
vertraglich separat schriftlich vereinbart werden.

12. Haftung

1. Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist, soweit gesetzlich zulässig,
ausgeschlossen.

13. Planungs- und Zeichenleistungen

1. Entwürfe, Planungen, Zeichnungen, Aufmaßarbeiten, Konstruktionen sowie Beratungsleistungen sind
kostenpflichtig wenn anschließend kein Auftrag zur Ausführung erteilt wird.
2. Diese Leistungen werden nach Aufwand oder nach Vereinbarung berechnet.
3. Sämtliche Planungsunterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne schriftliche
Zustimmung weder genutzt noch weitergegeben werden.
4. Erfüllen Entwürfe/Planungen die Eigenschaften des Urheberrechtes (Einzigartigkeit/geistiges Eigentum) ist eine
Nutzung/Vervielfältigung nur nach schriftlicher Zustimmung des Urhebers zulässig.

14. Lagerkosten bei Montageverzögerung

1. Kann die Lieferung oder Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten
Termin erfolgen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die gefertigten Produkte einzulagern.
2. In diesem Fall gilt die Leistung als geliefert.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Lagerkosten sowie zusätzliche Transportkosten zu berechnen.
4. Entstehende zusätzliche Montagekosten durch Terminverschiebungen trägt der Auftraggeber.

15. Rücktritt / Stornierung durch den Auftraggeber

1. Tritt der Auftraggeber nach Auftragserteilung vom Vertrag zurück oder storniert den Auftrag, kann der
Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese beträgt, sofern kein höherer Schaden
nachgewiesen wird:
– bis 7 Tage nach Auftragserteilung: 20 % der Auftragssumme
– nach Materialbestellung oder Produktionsbeginn: 40 % der Auftragssumme
– nach Fertigungsbeginn oder bei Sonderanfertigungen: bis zu 80 % der Auftragssumme
2. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

16. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

1. Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
2. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur geltend gemacht werden, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis
beruht.

17. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

18. Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen unberührt.

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